Anzeichen eines Notfalls:
- Bewusstseinsverlust, Zusammenbruch
- Atemnot
- stärkere oder unstillbare Blutung
- sehr helle oder blasse Schleimhäute
- Probleme beim Harnlassen
- anhaltender blutiger Durchfall, blutiges Erbrechen, zunehmende Schwäche
- plötzliche Lähmungen der Beine
- Augenverletzungen
- Verschlucken von Fremdkörpern oder Giften
- Verbrühungen, Verbrennungen, Hitzschlag
- schwerer Verkehrsunfall
(Auszug aus dem Flyer der BTK für Patientenbesitzer)
Neue Regelungen in der GOT zu Notdienstleistungen
Notdienstzeiten im Gesetzessinne sind:
täglich von 18 Uhr über Nacht bis 8 Uhr des Folgetages,
freitags ab 18 Uhr über das Wochenende bis Montag 8 Uhr
und die 24 Stunden jedes Kalenderfeiertages.
Reguläre Sprechstunden in der Praxis zu diesen Zeiten sind davon nicht betroffen.
In diesen Zeiten sind alle Leistungen, die im tierärztlichen Notdienst erbracht werden mit einem zweifachen bis vierfachen Satz einer einfachen Gebühr (GOT) abzurechnen.
Zusätzlich ist in diesen definierten Zeiträumen eine Notdienstgebühr von 50,- € (netto) pro Behandlungsfall zu erheben.
Gebühren und Leistungen sind in den Praxen sofort bar oder per ec-Karte zu entrichten. (In meiner Praxis in bar, da ich nicht über eine Kartenlesegerät verfüge.)
Die Notdienstgebührenordnung ist verpflichtend für alle im Notdienst tätigen Tierärzte; ein Unterschreiten oder Überschreiten hat juristische Konsequenzen.
Den aktuellen Notdienstplan ersehen Sie auf der Webseite der tierärztlichen Notdienstgemeinschaft des Landkreises Northeim
http://www.tierarzt-notdienst-landkreis-northeim.de/
Diese kurzfristige Änderung geht einer anvisierten, umfassenden Novellierung der GOT
voraus, da seitens des Gesetzgebers mit der letzten Änderung im Jahre 2017 (im
Vergleich zur vorherigen aus 1998) äquivalent nicht einmal der Anstieg des
Verbraucherpreisindexes aus dem gleichen Zeitraum auf die Erhöhung der
Leistungspositionen umgelegt wurde.
Sie stellt zudem ein probates Mittel dar, um während eines Notdienstes erbrachte
Leistungen betriebswirtschaftlich auskömmlich abrechnen und dadurch auch, alle
Leistungsbeteiligten im Notdienst, diesen angemessen vergütet/n zu bekommen/können.